Allgemeine Beförderungsbedingungen der Thüringen Alpin GmbH 

  • 1 Geltungsbereich

(1) Die durch Aushang und Internet (www.thüringen-alpin.de) bekannt gemachten allgemeinen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Seilbahngelände der Thüringen Alpin GmbH. 
(2) Zum Seilbahngelände gehören der Sessellift, Schlepplifte, Schlepplifttrassen, Stationen, Fahrgastbereitstellungsräume, Bahnsteige und deren Zugänge, die Förderbandanlagen, sowie die Gastronomiebetriebe, die Skiverleih- und Depotstationen und das Kinderland. 
(3) Soweit für Wanderwege, Skiabfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Seilbahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (FIS-Regeln für Skifahrer) wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen müssen im eigenen Interesse beachtet werden. Auf die in § 5 näher bezeichneten Folgen wird verwiesen. 
(4) Der Beförderungsvertrag mit der Thüringen Alpin GmbH dauert nur bis zum Betriebsschluss der Bahnanlagen. Alle Skipisten sind ab dem Betriebsschluss aus Sicherheitsgründen für die Pistenpräparierung mit Seilwinden-Pistenraupen auf Anordnung der Betriebsleitung gesperrt. Nach Betriebsschluss fährt der Kunde auf den Pisten auf eigene Gefahr. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss auf den Pisten wird ausgeschlossen. 

Die Betriebszeiten der Seilbahnen sind im Winterbetrieb von 9:30 Uhr bis 16:30 Uhr bei Flutlichtbetrieb von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr auf den Flutlichtpisten und im Sommerbetrieb der Seilbahn von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr.  

  • 2 Ordnung und Sicherheit

(1) Allgemein gültige Bestimmungen: 
(1.1) Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich. 
(1.2) Vom Seilbahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Seilbahnanlage und im Seilbahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten. 
(1.3) Der Betreiber der Seilbahn behält sich die Öffnung bzw. die Betriebseinstellung einzelner Anlagen aus betrieblichen bzw. sicherheitsrelevanten Gründen vor. 
(1.4) Sofern das Seilbahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet: 
a) Die Seilbahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten. 
b) Die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtung zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten zu entrichten. 
c) An anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen. 
d) Die Fahrzeuge – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen. 
e) Auf dem Seilbahngelände und während der Beförderung zu rauchen. 
f)  Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrassen herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen, sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen. 
(1.5) Nach der Beendigung der Fahrt sind die Fahrbetriebsmittel sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen. 
(1.6) Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden. 
  

(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen: 
(2.1) Das mutwillige Schaukeln mit den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten. 
(2.2) Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Es dürfen höchstens jeweils zwei Kinder nebeneinandersitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung der Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Sesselbahn – erklären. 
(2.3) Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1,25 m begleiten. 
(2.4) Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelungen vorbehalten bleiben 

  

(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften: 
(3.1) Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet. 
(3.2) Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet. 
a) Weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von kleinen Kindern kann vom Seilbahnpersonal zugelassen werden. 
b) Mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren). 
c) Sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und Schleppen zu lassen. 
d) Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten. 
(3.3) Es ist darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (Gürtel, Schal, usw.) sowie Zöpfe nicht in die Nähe des Bügelseiles gebracht werden. Am besten in der Kleidung verwahren. 
(3.4) Das Queren der Schlepptrasse ist nicht erlaubt. 
(3.5) Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen. 
(3.6) Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Pistenböcken an der Anlage Fellberg3. 
(3.7) Die Benutzung von Schleppliften mit Skibobs bzw. Snowbikes setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Die Beförderung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Beinen mitgeführt wird, oder sitzend zulässig. 
(3.8) Die Benützung von Personen mit Monoski, Snowboard, Swingboard, Firngleitern, Telemarkski, Langlaufski, usw. setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Monoski, Snowboard und Swingboard müssen mit Fangriemen oder Skistoppern ausgerüstet sein. 
  

(4) Skibetrieb 

 
(4.1) Bei Skibetrieb dürfen die Pisten aus Sicherheitsgründen nicht von Fußgängern und Schlittenfahrern betreten werden. 
(4.2) Das Winterwandern und Schlittenfahren auf den Skipisten ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Daher werden im Winter an Fußgänger nur Berg- und Talfahrten ausgegeben. Ausnahme: siehe § 3, Abs (6), 2. 

 

  • 3 Beförderung von Personen

(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Bayerischen Eisenbahn – und Seilbahngesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.   
(2) Die Betriebszeiten (erste und letzte Fahrt) werden in den Stationen bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt. 
(3) Skipässe werden ausnahmslos auf berührungslosen Datenträgern (Keycards) ausgegeben. Pro Keycard wird eine Gebühr verlangt. Keycard vor Hitze und Magnetfeldern schützen. Nicht knicken. Eine Erstattung erfolgt nur bei unbeschädigter Rückgabe.   
(4) Auf begründetes Verlangen von Fahrtgästen mit Mobilitätseinschränkungen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlage zur Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen. 
(4.1) Es erfolgt keine unentgeltliche Beförderungen von Menschen mit Behinderung nach § 228 Absatz 1 SGB IX bei der Fürstlich Hohenzollernsche ARBER-BERGBAHN e.K.. 
(5) Kinder unter 1,25 dürfen die Gondel- und Sesselbahn nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen zusammen befördert werden. Die genauen Regelungen dazu sind unter § 2 ausführlich beschrieben. 

 

  • 4 Beförderung von Sachen

 (1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck, Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Seilbahn entstehen. Bei der Beanspruchung zusätzlicher Sitzplätze kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen. 
(2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, das sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung. 
(3) Schlitten und ähnliche Rutschgeräte werden mit der Sesselbahn und Förderbändern nach Absprache mit den Liftbediensteten befördert. 
 
§ 5 Ausschluss der Beförderung / Entzug des Fahrausweises 

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden: 
(1.1) Die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen. 
(1.2) Die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören. 
(1.3) Die unter Alkoholeinfluss stehen. 
(1.4) Die es unternehmen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellten Fahrberechtigung befördern zu lassen, z.B. Liftkarten von Dritten erwerben. 
(1.5) Die mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet sind verletzen. 

(2) Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden welche: 
(2.1) Die Sicherheit an Seilbahn- und Liftanlagen gefährden. 
(2.2) Die Weisungs- u. Verbotstafeln missachten oder Anweisungen des Seilbahnpersonals nicht folgen. 
(2.3) Die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren oder die bezeichneten Wald- / Wild- und Schongebiete betreten oder befahren. 
(2.4) Die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen 
(2.5) Die sich betriebsschädigend gegenüber der Thüringen Alpin GmbH verhalten. 
(3)     Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten. 
(4)     Die Fahrkarte selbst verbleibt im Eigentum der Thüringen Alpin GmbH. 

 

  • 6 Fahrpreise und Fahrausweise

(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen. 
(2) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben. 
(3) Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind. Gruppen die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen. Bei Patchwork-Familien ist ein Nachweis eines gemeinsamen Haushaltes aller Familienmitglieder zu erbringen, um in den Genuss der Familienermäßigung zu kommen. Nur wenn alle Mitglieder einer Patchwork-Familie ständig im selben Haushalt wohnen, kann die Familienermäßigung angewendet werden. Dazu ist ein Nachweis mittels Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) notwendig. 
(4) Bei Verlust wird kein Ausgleich gewährt. Bei Nicht- oder nur Teilweiser Benutzung wird im Grundsatz auch kein Ausgleich gewährt (Ausnahme §6 Abs. 5) 
(5) Teilrückvergütungen für Mehrtagesskipässe nach Wintersportunfällen erfolgen nur bei ärztlich bestätigtem Unfall / Krankheit und unverzüglicher Hinterlegung des Skipasses an einer Skipassverkaufsstelle. Für die Rückvergütung ist nicht der Tag des Unfalles maßgebend, sondern der Tag der Hinterlegung. Das Ausmaß der Rückerstattung errechnet sich aus den Tarifbestimmungen. 
(6) Die Fahrausweise sind nicht übertragbar. 
(7) Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen. Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein gültiger Fahrausweis gelöst ist. 
(8) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. 
(9) Einzelfahrkarten sind nur am Lösungstag gültig; nicht genutzte Teilstrecken verfallen und werden nicht zurückerstattet 

 

  • 7 Kartenmissbrauch – Erhöhtes Beförderungsentgeld – Strafanzeige

Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er: 
(1) Sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat. 
(2) Sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann. 
(3) Den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich bei Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ. 
(4) Den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt. 
(5) Widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. 
(6) Um Missbrauch vorzubeugen, werden Kartenkontrollen durchgeführt. 
(7) Eine missbräuchliche Verwendung des Skipasses hat dessen Entzug und nachfolgende Konsequenzen: 
(7.1) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Punkt (1) beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 40,- €. 
(7.2) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle Punkt (2) auf einen Zuschlag von 7,- €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Seilbahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. 
(7.3) Es erfolgt eine Strafanzeige wegen dem Verdacht auf Erschleichung einer Leistung (§ 265a StGB) bzw. des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) bei der zuständigen Polizeidienststelle.  
(8) Die Vorschriften unter den Punkten 1. und 3. werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. 
(9) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 

 

  • 8 Entbinden von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, betriebliche Gründe oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen. 
Außerdem erfolgt im Grundsatz keine Rückvergütung bei Schlechtwetter, Abreise, Krankheit, Sperrung von Abfahrten und Ausfall von Anlagen aus technischen oder betrieblichen Gründen.  

 

  • 9 Bikepark Silbersattel

(1) Alle Nutzer(innen) des Bike Parkes betreiben Ihren Sport auf eigenes Risiko. Sie sind sich bewusst, das Mountainbiking, insbesondere das Befahren der Bike Strecken mit ungewöhnlichen Risiken verbunden ist und deshalb über eine persönliche Unfall- und eine Privathaftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten verfügen. 

(2) Die Nutzung des Bike Parks, Firmenevents, Kursen und Veranstaltungen sowie die alleinige Nutzung geschieht auf eigene Gefahr. Eltern Haften für Ihre Kinder. 

(3) Die Nutzung der Strecken und der Seilbahnanlagen ist nur mit gültigem Fahrausweis gestattet. Alle Nutzer haben die Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln zu beachten. Das Befahren der Strecken außerhalb der Betriebszeiten der Seilbahnanlage ist untersagt. 

(4) Im Bikepark besteht Helm- und Protektoren Pflicht. 

(5) Der Transport von Sportgeräten (Bike, Mountaincart, Skyver…) erfolgt mit Sportgerätehalterung. Bike´s werden vom Nutzer eingehängt, der Betreiber ist nicht für den sicheren Transport zuständig. Mountaincart, Skyver und Monsterroller werden von den Bediensteten der Bahn ein- und ausgehängt. 

 

  • 10 Haftung und Schadenersatz

(1) Die Seilbahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen. 
(2) Fahrgäste mit gesundheitlichen Einschränkungen benutzen die Seilbahn auf eigenes Risiko. Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden. 
(3) Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes, die bei Benutzung der Seilbahn oder im Falle einer Bergung eine Gefährdung für sich oder andere Personen darstellen können, sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen. 

 

  • 11 DATENSCHUTZ

(1) Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.  

(2) Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche – auch zeitweise – mit einer Videoanlage überwacht sowie an den Zutrittsstellen der Aufstiegshilfen Fotokontrollen mittels elektronischer Lesegeräte durchgeführt. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. 

 

  • 12 FUNDSACHEN

Wer eine verlorene Sache auf dem Seilbahngelände findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich entsprechend § 978 BGB dem Seilbahnpersonal zu übergeben. 

 

  • 13 VERJÄHRUNG

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

 

  • 14 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Seilbahn. 
(2) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist der Sitz der Seilbahn 

 

  • 15 TEILNICHTIGKEIT

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.